Zulage für den anderen Elternteil
Arbeitnehmer und Versicherte
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- Beitragspflicht und Beiträgssätze
- Mutterschaftsentschädigung MSE
- Zulage für den anderen Elternteil
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- Betreuungsentschädigung
- Adoptionszulage
- Familienzulagen
- Erwerbstätigkeit im Ausland
- Bei Invalidität oder Todesfall
- Vorbereitung auf die Pensionierung
- AHV21
- Beiträge Nichterwerbstätige
- Was ist zu tun bei Zivilstandsänderung
Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit der Ehe für alle am 1. Juli 2022 hat unter bestimmten Bedingungen auch die Ehefrau der Mutter Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung. Um den Gesetzesänderungen zu entsprechen, wurden einige redaktionelle Anpassungen vorgenommen. So wird der Begriff "Vaterschaftsurlaub" im Gesetz durch "Urlaub des anderen Elternteils" ersetzt und "Vaterschaftsentschädigung" wird zu "Zulage für den anderen Elternteil".
Anspruchsberechtigt ist der andere Elternteil (der Vater oder die Ehefrau der Mutter)
• in den letzten neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war;
• während dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
• im Zeitpunkt der Geburt des Kindes als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin oder Selbständigerwerbende gelten.
Beginn und Ende des Anspruchs
Der Anspruch auf die Entschädigung entsteht am Tag der Geburt eines lebensfähigen Kindes.
Die Entschädigung kann innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Monaten bezogen werden. Die Rahmenfrist beginnt am Tag der Geburt des Kindes. Wird das Kind tot geboren oder stirbt es bei der Geburt, so entsteht kein Anspruch auf die Entschädigung.
Der Anspruch auf die Zulage des anderen Elternteils endet nach dem Bezug von 14 Taggeldern, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt. Er endet zudem im Zeitpunkt des Todes des Kindes oder des Anspruchsberechtigten.
Höhe der Entschädigung
Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches der Vater oder die Ehefrau der Mutter unmittelbar vor der Geburt des Kindes erzielt hat, jedoch höchstens CHF 220.- pro Tag.
Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung
Die Zulage an den anderen Elternteil besteht aus maximal 14 Taggeldern (für einen Vollzeitbeschäftigung). Teilzeitangestellte haben Anspruch auf eine Anzahl von Urlaubstagen, die dem jeweiligen Beschäftigungsgrad entspricht. Dies gilt auch für den Vater oder die Ehefrau der Mutter, welche/r bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist.
Die Entschädigung wird nachschüssig ausgerichtet und zwar nach dem Bezug des letzten Urlaubstages.
Erfolgt der Bezug des Urlaubes wochenweise, so werden sieben Taggelder pro Woche ausgerichtet.
Wird der Urlaub tageweise bezogen, entspricht der zweiwöchige Urlaub grundsätzlich zehn Arbeitstagen. Pro fünf bezogene Arbeitstage sind zwei zusätzliche Taggelder anzurechnen.
Möglich ist auch eine Kombination zwischen wochenweisem und tageweisem Bezug des Urlaubs.
Verlängerung des Anspruchs im Todesfall des Vaters oder der Ehefrau der Mutter
Im Falle des Todes des Vaters oder der Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes. Die Mutter hat zusätzlich zu ihrem 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub Anspruch auf vierzehn Tagegelder. Der Anspruch entsteht am Tag nach dem Tod und der Urlaub muss innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Tod bezogen werden.
Die Mutter muss zunächst ununterbrochen die 98 regulären Taggelder des Mutterschaftsurlaubs beziehen. Erst danach kann sie die zusätzlichen Taggelder beziehen. Der Mutterschaftsurlaub kann auf einmal, in Wochen oder in Tagen genommen werden. Wird der Mutterschaftsurlaub in Wochen bezogen, erhält die Mutter sieben Taggelder pro Woche.
Wenn der Urlaub tageweise bezogen wird, erhält die Mutter für fünf bezahlte Tage zwei zusätzliche Taggelder.
Antragstellung und Auszahlung
Der Antrag muss an die zuständige Ausgleichskasse geschickt werden. Die Auszahlung erfolgt durch die Ausgleichskasse direkt an den Anspruchsberechtigten oder an den Arbeitgeber, falls dieser die Lohnzahlungen während des Urlaubs garantiert hat.
Da die Zulage für den anderen Elternteil Teil eines rentenbildenden Einkommens ist, werden die AHV/IV/EO-Beiträge abgezogen. Wenn Sie Arbeitnehmerin sind, werden auch die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung von Ihrer Zulage abgezogen.
Formulare
Dokument | Version DE | Version FR | Version IT | Version EN | |
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EAE Anmeldung für eine Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter) | EAE Anmeldung für eine Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter) DE FR IT EN | ||||
EAE Anmeldung für eine Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils | EAE Anmeldung für eine Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils DE FR IT EN | ||||
EAE Arbeitgeberbescheinigung - Für arbeitslose, dienstleistende Personen ohne Arbeitslosenentschädigung | EAE Arbeitgeberbescheinigung - Für arbeitslose, dienstleistende Personen ohne Arbeitslosenentschädigung DE FR IT EN | ||||
EAE Ergänzungsblatt zur Anmeldung Entschädigung des andern Elternteils | EAE Ergänzungsblatt zur Anmeldung Entschädigung des andern Elternteils DE FR IT EN | ||||
Ergänzungsblatt zur Anmeldung Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils | Ergänzungsblatt zur Anmeldung Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils DE FR IT EN | ||||
Merkblatt 06.04 - Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter) | Merkblatt 06.04 - Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter) DE FR IT EN | ||||
MSE Anmeldung für eine Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils | MSE Anmeldung für eine Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils DE FR IT EN |