Vorbereitung auf die Pensionierung
Arbeitnehmer und Versicherte
- Versicherungsausweis und Individuelles Beitragskonto AHV
- Beitragspflicht und Beiträgssätze
- Mutterschaftsentschädigung MSE
- Zulage für den anderen Elternteil
- Erwerbsausfallentschädigung EO
- Betreuungsentschädigung
- Adoptionszulage
- Familienzulagen
- Erwerbstätigkeit im Ausland
- Bei Invalidität oder Todesfall
- Vorbereitung auf die Pensionierung
- AHV21
- Beiträge Nichterwerbstätige
- Was ist zu tun bei Zivilstandsänderung
Am 25. September 2022 haben das Volk und die Stände die AHV-Reform 21 angenommen und damit eine ausreichende Finanzierung der AHV bis zum Jahr 2030 sichergestellt. Die AHV-Reform 21 ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Die Reform wird schrittweise eingeführt. Daher werden alle Massnahmen, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten, unter der Seite AHV 21 erläutert.
Erklärvideos zur gute Vorbereitung auf die Pensionierung
Altersrenten bei ordentlichem Rentenalter
Damit eine Person Anspruch auf eine Altersrente hat, muss ihr mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können.
Rentenberechtigte Personen haben Anspruch auf eine Kinderrente bis das jeweilige Kind das 18. Altersjahr beendet oder bis es seine Ausbildung abgeschlossen hat, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet.
Das Rentenalter ist für Frauen auf 64 Jahre und für Männer auf 65 Jahre festgelegt. Mit der AHV-Reform 21 wird das Referenzalter für Frauen ab dem 1. Januar 2025 schrittweise auf 65 Jahre angehoben.
Geburtsjahr | Referenzalter für Frauen | Im |
---|---|---|
1960 | 64 Jahre | 2024 |
1961 | 64 Jahre und 3 Monate | 2025 |
1962 | 64 Jahre und 6 Monate | 2026 |
1963 | 64 Jahre und 9 Monate | 2027 |
1964 | 65 Jahre | 2028 |
Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des Referenzalters folgt.
Flexibles Rentenalter
Die Altersrente kann vorbezogen oder aufgeschoben werden.
Vorbezug
Es ist möglich, seinen Anspruch auf eine Altersrente ab dem Monat seiner Wahl zwischen 63 und 70 Jahren (62 Jahre für Frauen der Übergangsgeneration) vorzuziehen. Darüber hinaus ist es auch möglich, nur einen Teil der Rente zwischen 20% und 80% einer ganzen Rente zu beziehen oder die gesamte Rente vorzeitig zu beziehen.
Im Falle eines Vorbezugs wird die Altersrente lebenslang um die Anzahl der vorbezogenen Monate gekürzt. Bei einem teilweisen Vorbezug kann der Prozentsatz der vorbezogenen Rente einmalig vor dem Referenzalter erhöht werden.
Die Anmeldung muss zwingend vor Beginn des Rentenanspruchs eingereicht werden. Eine vorgezogene Rente kann nicht rückwirkend ausbezahlt werden.
Während des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet.
Wer die Rente vorbezieht, untersteht weiterhin der AHV/IV/EO Beitragspflicht.
Rentenaufschub
Im Referenzalter kann die berechtigte Person entscheiden, ob sie die Auszahlung ihrer Rente um 1 bis 5 Jahre aufschieben möchte. Es ist auch möglich, einen Teil der Rente zwischen 20% und 80% einer ganzen Rente oder der gesamten Altersrente aufzuschieben. Bei einem teilweisen Aufschub kann der Prozentsatz der aufgeschobenen Rente bis zum Alter von 70 Jahren einmal herabgesetzt werden. Zur Altersrente kommt ein monatlicher Zuschlag hinzu, der von der Dauer des Aufschubs abhängt. Beachten Sie, dass der Aufschub der Altersrente auch den Aufschub von Kinderrenten bedeutet.
Zu beachten ist, dass nach Ablauf der einjährigen Minimaldauer kein Widerruf des Aufschubs mehr möglich ist. Bei Widerruf des Aufschubs vor Ablauf der Minimaldauer werden die aufgelaufenen Rentenbeträge ohne Aufschubszuschlag und ohne Verzugszinsen rückwirkend ab Anspruchsbeginn nachbezahlt.
Rentenhöhe
AHV-Leistungen pro Monat | Minimum | Maximum |
---|---|---|
Altersrente | CHF 1'225.- | CHF 2'450.- |
Höchstbetrag - zwei Renten - eines Ehepaars | CHF 3'675.- | CHF 3'675.- |
Witwen- oder Witwerrente | CHF 490.- | CHF 980.- |
Höchstbetrag - zwei Renten - gleiches Kind | CHF 1'470.- | CHF 1'470.- |
Auf der Grundlage einer vollständigen Beitragsdauer - Skala 44.
Es ist empfehlenswert, die Anmeldung zum Rentenbezug 3 bis 4 Monate vor Erreichen des Referenzalters einzureichen.
Wo muss ich die Anmeldung zum Bezug der Rente einreichen ?
Die Rentenanmeldung kann direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden.
Für die Berechnung und Auszahlung der Altersrente ist jene Kasse zuständig, die vor dem Erreichen des Rentenalters die Beiträge entgegengenommen hat oder die Kasse, die Ihnen bereits eine Rente ausbezahlt (Invalidenrente oder Hinterlassenenrente). Verheiratete oder amtlich getrennte Personen, deren Ehegatte/Ehegattin bereits rentenberechtigt ist, müssen sich bei jener Ausgleichskasse anmelden, welche die Rente des Ehegatten/der Ehegattin auszahlt.
Fortsetzung der Erwerbstätigkeit nach dem 65. Altersjahr
Personen, die über das Referenzalter hinaus weiterarbeiten, haben die Möglichkeit, die eingezahlten Beiträge zur Verbesserung des bestehenden Rentenbetrags zu verwenden (bis zum Höchstbetrag der anwendbaren Skala).
Ausserdem ist es für Personen mit unvollständiger Beitragsdauer (Teilskala von 1 bis 43) möglich, diese Lücken mit den nach dem Referenzalter erworbenen Beitragszeiten zu füllen. Damit die zusätzlichen Beitragsjahre angerechnet werden, müssen für jedes Kalenderjahr zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Das nach dem Referenzalter erzielte Erwerbseinkommen muss mindestens 40% des ungeteilten und nicht aufgewerteten Durchschnittseinkommens vor dem Referenzalter betragen.
- Die einbezahlten Jahresbeiträge müssen mindestens dem Jahresbetrag des Mindestbeitrags entsprechen (2024: CHF 514.-).
Freibetrag
Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, haben einen Freibetrag von CHF 1'400.- pro Monat oder CHF 16'800.- pro Jahr, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge erhoben werden. Es kann gewählt werden, ob der Freibetrag auf dem bezogenen Lohn angewendet werden soll oder nicht. Arbeitnehmer/innen teilen ihre Wahl ihrem Arbeitgeber mit, und Selbstständige informieren ihre Ausgleichskasse.
Einreichung des Antrags
Damit Beiträge nach dem Referenzalter bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden können, muss ein Antrag auf eine Neuberechnung gestellt werden. Diese Neuberechnung kann einmalig zwischen 65 und 70 Jahren vorgenommen werden und gilt nur für die zukünftige Rente. Personen, die eine Rente nach altem Recht beziehen, können ebenfalls eine Neuberechnung beantragen, wenn die Person am 1. Januar 2024 noch nicht 70 Jahre alt ist.
Vorausberechnung bei Fortsetzung der Tätigkeit
Personen, die nach dem Referenzalter weiter erwerbstätig sind, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf eine Vorausberechnung mit dem Formular: ″Antrag auf Vorausberechnung nach dem Referenzalter bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit″ zu stellen. Mit dieser Berechnung erhalten Sie eine Schätzung der künftigen Altersrente, die die Zeiten zusätzlicher Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter einschliesst.
Vorausberechnung
Um eine Vorausberechnung der Höhe der zukünftigen Altersrente zu erhalten, kann man einen Antrag auf Berechnung einer zukünftigen Rente über das Antragsformular stellen: ″Antrag auf Berechnung einer zukünftigen Rente″. Die Vorausberechnung ist eine Schätzung, die analog zur Berechnung einer echten AHV-Rente durchgeführt wird und auf folgenden Elementen beruht:
- Die familiäre Situation
- Die Schätzung des bis zur Pensionierung erworbenen Einkommens
- Die Einkommen auf dem individuellen Konto
- Die allfälligen Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
Die Berechnung wird mit den im Antragsformular übermittelten Angaben erstellt. Die zukünftige Entwicklung des Einkommens sowie eine Änderung der Familiensituation können die Rentenberechnung erheblich beeinflussen.
Die Schweizerische Ausgleichskasse stellt auch die Internetseite ESCAL (www.ahv-iv.ch) zur Verfügung, mit der man selbstständig eine Online-Schätzung seiner zukünftigen Altersrente vornehmen kann. Wir weisen darauf hin, dass diese Schätzung durch ein vereinfachtes Verfahren und auf der Grundlage frei eingegebener Daten erfolgt. Aus diesem Grund handelt es sich bei den mitgeteilten Beträgen um Schätzwerte, die keine rechtliche Verbindlichkeit haben.
Hilflosenentschädigungen der AHV
In der Schweiz wohnende Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn :
- sie in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sind;
- die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens 6 Monate gedauert hat;
- kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.
Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.
Die Entschädigung beträgt bei einer Hilflosigkeit :
- leichten Grades CHF 245.- pro Monat
- mittleren Grades CHF 613.- pro Monat
- schweren Grades CHF 980.- pro Monat
Wo muss ich die Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung einreichen?
Für die Überprüfung des Anspruches muss die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung direkt bei der kantonalen IV-Stelle eingereicht werden.
Wo muss ich einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen einreichen?
Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen muss bei der Ausgleichskasse des Wohnkantons eingereicht werden.
Formulare
Dokument | Version DE | Version FR | Version IT | Version EN | |
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AHV Anmeldung für eine Altersrente | AHV Anmeldung für eine Altersrente DE FR IT EN | ||||
AHV Anmeldung zur Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting) | AHV Anmeldung zur Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting) DE FR IT EN | ||||
AHV Antrag für eine Rentenvorausberechnung | AHV Antrag für eine Rentenvorausberechnung DE FR IT EN | ||||
AHV Antrag für eine Rentenvorausberechnung für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter | AHV Antrag für eine Rentenvorausberechnung für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter DE FR IT EN | ||||
AHV Stabilisierung der AHV (AHV 21) - Was ändert? | AHV Stabilisierung der AHV (AHV 21) - Was ändert? DE FR IT | ||||
Merkblatt 03.01 - Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV | Merkblatt 03.01 - Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV DE FR IT EN | ||||
Merkblatt 03.02 - Hilfsmittel der AHV | Merkblatt 03.02 - Hilfsmittel der AHV DE FR IT | ||||
Merkblatt 03.04 - Flexibles Rentenalter | Merkblatt 03.04 - Flexibles Rentenalter DE FR IT EN | ||||
Merkblatt 03.06 - Rentenvorausberechnung | Merkblatt 03.06 - Rentenvorausberechnung DE FR IT EN | ||||
Merkblatt 03.08 - Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter | Merkblatt 03.08 - Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter DE FR IT EN |