Familienzulagen
Arbeitnehmer und Versicherte
- Versicherungsausweis und Individuelles Beitragskonto AHV
- Beitragspflicht und Beiträgssätze
- Mutterschaftsentschädigung MSE
- Zulage für den anderen Elternteil
- Erwerbsausfallentschädigung EO
- Betreuungsentschädigung
- Adoptionszulage
- Familienzulagen
- Erwerbstätigkeit im Ausland
- Bei Invalidität oder Todesfall
- Vorbereitung auf die Pensionierung
- AHV21
- Beiträge Nichterwerbstätige
- Was ist zu tun bei Zivilstandsänderung
Bezugsberechtigte
Arbeitnehmer im Dienste eines steuerpflichtigen Arbeitgebers, welcher obligatorisch AHV versichert ist, hat Anspruch auf Zulagen.
Kinder, die Anspruch auf Zulagen haben
Folgende Kinder können Anspruch auf Zulagen geben :
- die ehelichen Kinder;
- die ausserehelichen, anerkannten oder gerichtlich zugesprochenen Kinder;
- die Adoptivkinder;
- die Kinder des Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben oder für deren Unterhalt der Anspruchsberechtigte überwiegend aufkommt;
- die Pflegekinder, die dauernd und unentgeltlich aufgenommen werden;
- die Geschwister und Enkelkinder des Anspruchsberechtigten, sofern er für deren Unterhalt dauernd und in überwiegendem Mass aufkommt.
Mehrfachanspruch
Für jedes Kind kann nur eine Zulage entrichtet werden.
Wenn mehrere Personen einen Anspruch auf Familienzulagen gemäss der eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung geltend machen können, so wird dieser in folgender Rangordnung zugesprochen :
- der erwerbstätigen Person;
- der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
- der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;
- der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
- der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
- der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf die Differenz, falls der Betrag in ihrem Kanton höher ist als im anderen.
Im Zweifelsfall, kann Ihnen die Berechnung der Anspruchsberechtigung helfen den Anspruchsberechtigten zu bestimmen.
Die besonderen Bestimmungen im eidgenössischen (FamZG) oder kantonalen Gesetz (FZG) und deren Ausführungsreglementen bleiben vorbehalten.
Zulagenarten
Als Rahmengesetz, bestimmt das FamZG die allgemeinen Grundsätze sowie die Mindestbeträge der Familienzulagen.
Das kantonale Familienzulagengesetz kann höhere Leistungen vorsehen als das Bundesgesetz.
Beispiel des Kantons Freiburg :
Zulagen gemäss kantonalem Gesetz | Zulagen gemäss Bundesgesetz | |
---|---|---|
Kinderzulagen | CHF 265.- Zusätzlich CHF 20.- ab dem dritten Kind |
CHF 200.- |
Ausbildungszulagen | CHF 325.- Zusätzlich CHF 20.- ab dem dritten Kind |
CHF 250.- |
Geburts-/Adoptionszulagen* | CHF 1'500.- | Freie Entscheidung der Kantone |
*einmalige Zulage
Bitte kontaktieren Sie uns, um die voraussichtlichen Leistungen anderer Kantone zu erfahren.
Die Geburts- oder Adoptionszulage ist eine einmalige Leistung. Je nach Kanton wird sie jedem in der Schweiz geborenen Kind gewährt. Im Falle einer Adoption, jedem minderjährigen, im Hinblick auf eine Adoption im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) aufgenommenen Kind. Die Adoption eines Kindes des Ehepartners eröffnet keinen Anspruch auf die Zulage.
Die Kinderzulage ist eine periodische Leistung, welche ab und inklusive dem Monat der Geburt des Kindes, bis zum Monat in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, oder bis zum Anspruch auf Ausbildungszulagen, gewährt wird. Sollte das Kind arbeitsunfähig sein, wird die Zulage bis zum 20. Altersjahr ausbezahlt.
Die Ausbildungszulage ist ebenfalls eine periodische Leistung. Diese kann zugunsten eines Kindes gewährt werden, dass ab dem Monat, in dem es das 15. Altersjahr vollendet hat, nach der obligatorischen Schulpflicht mit der Ausbildung beginnt oder begonnen hat, jedoch längstens bis zum Monat, in dem es sein 25. Altersjahr vollenden.
Ab dem 1. Mai 2024 steht den Familienzulagenbezüger eine Online-Plattform, für die Einreichung der Studienbescheinigungen, zur Verfügung.
Die den Leistungsbezügern üblicherweise zugestellte Vorankündigung enthält zukünftig einen QR-Code, mit welchem man sich auf dieser Plattform einloggen kann, um die verschiedenen Dokumente einzureichen, welche für die Weiterauszahlung der Familienzulagen erforderlich ist.
Die Beendigung der Ausbildung kann ebenfalls dort gemeldet werden.
Sie können sich unter https://afelcifa.e-serv.ch/ einloggen.
Anspruch für Kinder mit Wohnsitz im Ausland
Das Kind eines Bürgers der europäischen Union (EU), dass in einem Land der EU wohnhaft ist, kann Zulagen zu den gleichen Bedingungen beziehen, wie ein Bezüger, dessen Kind in der Schweiz wohnhaft ist. Keinerlei Leistung wird jedoch für ein Kind eines EU-Bürgers gewährt, das ausserhalb der europäischen Union wohnhaft ist.
Für das Kind eines Staatsangehörigen eines Staates mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen mit einer Klausel über die Familienzulagen abgeschlossen hat (Bosnien-Herzegowina), werden die Leistungen ausgeführt. Für das im Ausland lebende Kind eines anderen Staatsangehörigen werden keinerlei Leistungen gewährt.
Für Lohnbezüger, die für einen schweizer Arbeitgeber im Ausland arbeiten und obligatorisch in der AHV versichert bleiben, werden die Zulagen für ihre Kinder mit Wohnsitz im Ausland exportiert unter Anpassung an die Kaufkraft des Wohnstaates.
Die Berechnung der Zulagen
Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet.
Der Anspruch auf eine Zulage entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Das Entgelt, das den AHV/IV/EO-Beiträgen unterstellt ist, muss mindestens die Hälfte einer vollen minimalen AHV-Altersrente, dass heisst CHF 612.- pro Monat betragen.
Beginnt oder endet eine Anstellung im Laufe eines Monats, werden die Zulagen für die Beschäftigungsdauer ausgerichtet.
Die Auszahlung der Zulage und Auskunftspflicht
Soweit nicht anders bestimmt, wird die Zulage dem Bezugsberechtigten am Ende eines jeden Monats durch den Arbeitgeber ausbezahlt.
Jede Tatsache, die den Anspruch auf eine Zulage oder deren Höhe beeinflussen kann, sei es im Zusammenhang mit der Familie (z.B. Geburt oder Tod eines Kindes, Aufgabe oder Unterbruch einer Lehre oder der Studien, Trennung oder Scheidung, Wohnortswechsel) sei es im Zusammenhang mit dem Beruf (z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer Tätigkeit durch einen Elternteil, Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Anspruch auf Arbeitslosentaggelder) muss unverzüglich der Familien-ausgleichskasse mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber muss am Ende eines jeden Monats überprüfen, ob die Anspruchsbedingungen durch den Arbeitnehmer noch erfüllt werden.
Der Lohnbezüger muss seinen Arbeitgeber oder die Kasse umverzüglich von Änderungen, welche den Anspruch auf Leistungen beeinflussen könnten, informien.
Derjenige, der zu Unrecht eine Zulage erhalten hat, muss diese zurückerstatten. Das Recht auf Rückerstattung verjährt nach einem Jahr, von dem Zeitpunkt an, in dem die Kasse von den Umständen Kenntnis erhielt, die eine Rückerstattung rechtfertigen; auf alle Fälle jedoch fünf Jahre nach der beanstandeten Zulagenzahlung.
Gesuchstellung
Die Zulagen werden nur nach Einreichen der hierfür vorgesehenen, vollständig ausgefüllten Formulare gewährt oder durch Ausfüllen des Antrags via unseren Online-Dienst ‘‘Antrag FZ online‘‘.
Das Gesuch muss an die Ausgleichskasse für Familienzulagen gerichtet werden, bei welcher der Arbeitgeber angeschlossen ist. Bei Wechsel des Arbeitgebers ist ein neues Gesuch einzureichen.
Bei verspäteter Gesuchstellung können Zulagen rückwirkend nur für die letzten fünf Jahre vor Einreichung des Antrages bei der zuständigen Kasse gewährt werden.