Anspruchsberechtigt sind Frauen,

  • welche während neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren.
  • welche während dieser Zeitspanne mindestens 5 Monate erwerbstätig waren
  • welche Arbeitnehmerin oder selbständigerwerbend sind oder ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen ein Taggeld beziehen.
     

Beginn und Ende des Anspruchs

Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 98 Tagen.

Sollte die Mutter während den 98 Tagen die Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise wieder aufnehmen, oder sterben, endet der Anspruch vorzeitig.


Verlängerung der Zahlung

Bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen kann eine Verlängerung der Zahlung gewährt werden. Eine Mutter, deren Kind unmittelbar nach der Geburt länger als zwei Wochen im Spital bleiben muss, hat Anspruch auf eine Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung.

Das Gesetz verlängert die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung auf höchstens 56 Tage. Insgesamt können maximal 154 Taggelder seit der Geburt ausbezahlt werden.
 

Verlängerung des Anspruchs im Todesfall der Mutter

Im Falle des Todes der Mutter am Tag der Entbindung oder in den 97 Tagen nach der Geburt des Kindes hat der Vater oder die Ehefrau der Mutter zusätzlich zum zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub Anspruch auf einen 14-wöchigen bezahlten Urlaub. Der Anspruch entsteht am Tag nach dem Tod und der Urlaub muss ununterbrochen genommen werden. Der Urlaub endet vorzeitig, wenn der Vater oder die Ehefrau der Mutter wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.

 

Höhe der Entschädigung

Die Entschädigung beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens jedoch höchstens CHF 220.- pro Tag.

Die Mutterschaftsentschädigung hat Vorrang vor anderen Leistungen wie Arbeitslosen-, Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung.
 

Geltendmachung und Auszahlung

Der Antrag muss an die zuständige Ausgleichskasse geschickt werden. Die Auszahlung erfolgt durch die Ausgleichskasse direkt an die Versicherte oder an den Arbeitgeber, falls dieser die Lohnzahlungen während des Mutterschaftsurlaubs garantiert hat.

Die MSE-Entschädigungen gelten als rentenbildendes Einkommen und sind somit AHV/IV/EO beitragspflichtig. Wenn Sie Arbeitnehmerin sind, wird Ihnen zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung abgezogen.
 

Genfer Mutterschaftsentschädigung

Frauen, die die Voraussetzungen für die Mutterschaftsentschädigung des Bundes erfüllen und zum Zeitpunkt der Entbindung im Kanton Genf erwerbstätig waren, haben Anspruch auf die Genfer Mutterschaftsentschädigung. Der Anspruch wird am Tag der Geburt eröffnet und endet nach 16 Wochen. In den ersten 14 Wochen wird die Mutterschaftsentschädigung des Bundes gezahlt. Danach werden zwei zusätzliche Wochen für den Anspruch auf die Genfer Zulagen gewährt.

Eine Verlängerung kann bei einem längeren Krankenhausaufenthalt des Neugeborenen gewährt werden. Eine Mutter, deren Kind direkt nach der Geburt länger als zwei Wochen im Spital bleiben muss, hat Anspruch auf eine Verlängerung der eidgenössischen Mutterschaftsentschädigung. Ab dem 1. Januar 2024 wird die Genfer Mutterschaftsentschädigung per Gesetz um bis zu 84 Tage verlängert. Die ersten 56 Tage werden gemäss der eidgenössischen Mutterschaftsentschädigung ausbezahlt. Danach werden weitere 28 Tage für den Anspruch auf die Genfer Entschädigung gewährt.

Formulare

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Ergänzungsblatt zur Anmeldung Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils
 
 
 
 
Ergänzungsblatt zur Anmeldung Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils   DE   FR   IT   EN
Merkblatt 06.02 - Mutterschaftsentschädigung
 
 
 
 
Merkblatt 06.02 - Mutterschaftsentschädigung   DE   FR   IT   EN
MSE Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung
 
 
 
 
MSE Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung   DE   FR   IT   EN
MSE Anmeldung für eine Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils
 
 
 
 
MSE Anmeldung für eine Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils   DE   FR   IT   EN
MSE Arbeitgeberbescheinigung - Für arbeitslose Frauen ohne Arbeitslosenentschädigung
 
 
 
 
MSE Arbeitgeberbescheinigung - Für arbeitslose Frauen ohne Arbeitslosenentschädigung   DE   FR   IT   EN
MSE Ergänzungsblatt für eine Mutterschaftsentschädigung - 2. Arbeitgeber
 
 
 
 
MSE Ergänzungsblatt für eine Mutterschaftsentschädigung - 2. Arbeitgeber   DE   FR   IT   EN

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