Bei Invalidität oder Todesfall
Arbeitnehmer und Versicherte
- Versicherungsausweis und Individuelles Beitragskonto AHV
- Beitragspflicht und Beiträgssätze
- Mutterschaftsentschädigung MSE
- Zulage für den anderen Elternteil
- Erwerbsausfallentschädigung EO
- Betreuungsentschädigung
- Adoptionszulage
- Familienzulagen
- Erwerbstätigkeit im Ausland
- Bei Invalidität oder Todesfall
- Vorbereitung auf die Pensionierung
- AHV21
- Beiträge Nichterwerbstätige
- Was ist zu tun bei Zivilstandsänderung
Im Falle einer Invalidität
Das Ziel der Invalidenversicherung ist die Verhinderung, die Verminderung oder Behebung der Invalidität und die angemessene Deckung des Existenzbedarfs auszugleichen.
Alle in der Schweiz wohnenden Personen oder hier eine Erwerbstätigkeit ausübend, sind versichert.
Grad der Invalidität und Höhe der Rente
Der Invaliditätsgrad wird die Rente bestimmen, auf die die Person Anspruch hat:
Invaliditätsgrad | Anspruch auf eine Rente (in % einer ganze Rente) |
---|---|
40% | 25% |
41% | 27.5% |
42% | 30% |
43% | 32.5% |
44% | 35% |
45% | 37.5% |
46% | 40% |
47% | 42.5% |
48% | 45% |
49% | 47.5% |
50% - 69% | Die Rente entspricht dem Invaliditätsgrad |
70% - 100% | 100% (ganze Rente) |
Ein Invaliditätsgrad von weniger als 40% begründet keinen Anspruch auf eine Rente.
Die Höhe der ganzen Invalidenrente, basierend auf einer vollen Beitragsdauer, beträgt mindestens CHF 1'225.- und höchstens CHF 2'450.-.
Anmeldung und Verfahren
Alle Anmeldungen für eine IV-Leistung müssen bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons eingereicht werden.
Wenn die Prüfung bei der IV-Stelle abgeschlossen ist, wird das Dossier an die zuständige Ausgleichskasse weitergeleitet, um die Rente zu berechnen, die formelle Verfügung zu erlassen und die geschuldeten Leistungen zu überweisen.
Im Falle eines Hinschieds
Anspruch auf Witwenrente
Eine verheiratete Frau, deren Ehegatte/Ehegattin verstorben ist, hat Anspruch auf eine Witwenrente, wenn :
- sie eines oder mehrere Kinder hat, oder
- wenn sie keine Kinder hat, aber zum Zeitpunkt des Todes ihres/er Ehegatten/Ehegattin 45 Jahre alt war und mindestens 5 Jahre lang verheiratet war.
Bei Witwen, die mehr als einmal verheiratet waren, wird die Dauer der verschiedenen Ehen zusammengerechnet.
Eine geschiedene Frau, deren ehemaliger Ehegatte/ehemalige Ehegattin verstorben ist, hat Anspruch auf eine Witwenrente, wenn :
- sie Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, oder
- sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre war und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, oder,
- das jüngste ihrer Kinder unter 18 Jahren ist, wenn sie ihres 45. Lebensjahr erreicht hat.
Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.
Anspruch auf Witwerrente
Ein verheirateter Mann, dessen Ehemann/ Ehefrau stirbt, hat Anspruch auf eine Witwerrente, solange er Kinder hat.
Ein geschiedener Mann, dessen Ex-Ehemann/ Ex-Ehefrau stirbt, hat Anspruch auf eine Witwerrente, solange er Kinder unter 18 Jahren hat. Dabei ist nicht Bedingung, dass es sich um Kinder der Verstorbenen handelt.
Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente entfällt im Falle einer Wiederheirat.
Wenn der/die eingetragene Partner/in stirbt, wird der/die überlebende Ehepartner/in einem Witwer gleichgestellt.
Ansatz Witwen- oder Witwerrente
Die monatliche Rente bei voller Beitragsdauer beträgt mindestens CHF 980.-, höchstens CHF 1'960.-.
Anspruch auf Waisenrente
Kinder deren 2. Elternteil und/oder Mutter verstorben ist, haben Anspruch auf eine Rente :
- bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und
- bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25 Lebensjahr.
Beim Tode beider Eltern besteht Anspruch auf zwei Waisenrenten.
Ansatz Waisenrente
Die monatliche Waisenrente beträgt bei voller Beitragsdauer mindestens CHF 490.-, höchstens CHF 980.-. Werden für das gleiche Kind zwei Waisenrenten oder eine Waisenrente und eine Kinderrente ausgerichtet, dürfen die beiden Renten zusammen den Betrag von CHF 1'470.- nicht übersteigen (60% des Höchstbetrags der Altersrente).
Wo muss ich die Anmeldung auf eine Hinterlassenenrente geltend machen ?
Die Anmeldung zur Hinterlassenenrente kann bei der zuständigen Ausgleichskasse deponiert werden.
Für die Berechnung und Auszahlung der Hinterlassenenrente ist jene Kasse zuständig, an welche die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge entrichtet hat oder die Kasse, welche an die verstorbene Person eine AHV/IV-Rente ausbezahlte.
Formulare
Dokument | Version DE | Version FR | Version IT | Version EN | |
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Merkblatt 03.03 - Hinterlassenenrenten der AHV | Merkblatt 03.03 - Hinterlassenenrenten der AHV DE FR IT EN | ||||
Merkblatt 04.01 - Leistungen der Invalidenversicherung | Merkblatt 04.01 - Leistungen der Invalidenversicherung DE FR IT | ||||
AHV Anmeldung für eine Hinterlassenenrente | AHV Anmeldung für eine Hinterlassenenrente DE FR IT EN |