Das Ende eines Arbeitsverhältnisses kann Auswirkungen auf gewährte Leistungen, wie die Familienzulagen, haben.

Es ist auch möglich, dass der Arbeitgeber beschliesst, dem Arbeitnehmer Entschädigungen auszuzahlen, wie z.B. Leistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen, welche Gegenstand einer Berechnung der Beiträge sind und vom massgebenden Lohn ausgenommen werden können.

Bei Hinschied eines Angestellten, handelt es sich bei der Fortführung der Zahlung des Lohnes des Verstorbenen an die Hinterbliebenen, um eine Leistung des Arbeitgebers, welche vom massgebenden AHV-Lohn ausgenommen ist. (entspricht im Maximum 3 Monatsgehälter).

Sollten Sie sich in einer der oben erwähnten Situationen befinden, empfehlen wir Ihnen, unsere Abteilung zu kontaktieren. Eine fehlerhafte Unterstellung kann schwerwiegende Folgen haben.

Die Austrittsmeldungen von Mitarbeitern können uns mittels unseres Online-Dienstes ‘‘Austritt eines Mitarbeiters‘‘ mitgeteilt werden, für einen besseren Gesamtüberblick über die Belegschaft. Das Austrittsdatum muss mit dem Ende des Dienstverhältnisses übereinstimmen.

Im Falle einer Geschäftsaufgabe und ab dem Moment wo kein Personal mehr beschäftigt wird, muss die Kasse unverzüglich informiert werden, um das Firmenkonto zu aktualisieren.

Formulare

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Merkblatt 02.05 - Entgelte bei Beendigung des Arbetisverhältnisses
 
 
 
 
Merkblatt 02.05 - Entgelte bei Beendigung des Arbetisverhältnisses   DE   FR   IT   EN
Merkblatt 02.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
 
 
 
 
Merkblatt 02.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO   DE   FR   IT   EN

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