Seit der Verordnungsänderung vom 1. Juni 2016 des Artikels 136 des AHVG, entfällt die Anmeldepflicht für neue Mitarbeiter.

Der Arbeitgeber muss jedoch jederzeit in der Lage sein, den neuen Mitarbeiter ohne Zweifel während seiner Anstellung identifizieren zu können, um ihn spätestens beim Ausfüllen der Lohnbescheinigungen vom Vorjahr, anmelden zu können.

Die Versicherungsbescheinigung bestätigt dem Versicherten, dass ihn sein Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse angemeldet hat. Trotzdem empfiehlt unsere Kasse, weiterhin systematisch die An-meldungen der neuen Mitarbeiter fortzuführen. Eine verbindliche Massnahme um die obligatorischen Leistungen wie die Familienzulagen und Erwerbsausfallentschädigungen für Mutterschaftsentschädigung und Militärdienst beanspruchen zu können.

Die Mitarbeitermeldung kann mittels unseres Online-Dienstes ‚‘OAM‘‘ erfolgen, oder anhand des folgenden Formulars. Sobald der Arbeitgeber die Versicherungsbescheinigung erhalten hat, übergibt er sie dem neuen Mitarbeiter.
 

Doppel des AHV-Versicherungsausweises

Der Versicherungsausweis wird in der Regel nur einmal ausgestellt, wenn der neue Mitarbeiter beitragspflichtig wird. Sollte dieses Dokument verloren gehen, kann der Arbeitgeber jederzeit ein Doppel des Versicherungsausweise anfordern indem er das gleiche Verfahren anwendet, wie bei der Personaleinstellung hier oben beschrieben.
 

Fehlerhafte Angaben auf dem Versicherungs-ausweis

Jeder festgestellte Irrtum auf dem Versicherungsausweis muss unverzüglich der Ausgleichskasse mitgeteilt werden.

Auch bei einer Änderung des Zivilstandes des Versicherten muss die Ausgleichskasse informiert werden. Sollten die Daten von einem amtlichen Bevölkerungsregister validiert sein, kann die Ausgleichskasse diese nicht ändern. In diesem Fall muss der Versicherte vorab das Formular für Antrag auf Berichtigung der Personalien in einem amtlichen Personenregister des Bundes ausfüllen. Erst nach diesem Vorgehen kann die Ausgleichskasse, auf Wunsch, einen neuen Versicherungs-ausweis erstellen.

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