Mitarbeiter im Ausland
Arbeitgeber und Selbständigerwerbende
- Wesentliche Elemente der 1. Säule
- Beitragssätze
- Neue Mitarbeiter
- Mutterschaftsentschädigung MSE
- Zulage für den anderen Elternteil
- Erwerbsausfallentschädigung EO
- Betreuungsentschädigung
- Adoptionszulage
- Deklaration und Änderung Lohnsumme
- Familienzulagen
- Mitarbeiter im Ausland
- Austritt Mitarbeiter
- ZKBV / CIEPP
- Groupe Mutuel
Entsendung
Zahlreiche internationale Konventionen für Sozialversicherungen sehen vor, dass ein Arbeitgeber, welcher seinen Mitarbeiter ins Ausland entsendet um dort seine Tätigkeit für eine bestimmte Periode auszuführen, auf Anfrage hin die Weiterführung der Unterstellung bei der Schweizer Sozialversicherung beantragen kann. Die Bestimmungen der Entsendung hängen von jeder Konvention ab, wenn auch einige Übereinstimmungen bestehen, wie zum Beispiel :
- der Mitarbeiter muss, vor seiner Abreise, von seinem Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt gewesen sein;
- der Mitarbeiter muss, nach Abschluss seiner Entsendung, wiederum vom selben Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt werden.
Weiterversicherung
Sind die Konditionen einer Entsendung nicht oder nicht mehr erfüllt, können die Personen mit Schweizer oder ausländischer Nationalität, welche ausserhalb der Schweiz, jedoch für einen Schweizer Arbeitgeber arbeiten, bei einer Schweizer Sozialversicherung versichert bleiben, sofern folgende Konditionen erfüllt sind :
- die betreffende Person muss vor ihrer Abreise ins Ausland zwangsläufig oder fakultativ während 5 Jahren ununterbrochen versichert gewesen sein;
- der Antrag muss 6 Monate ab Abreisetag der Ausgleichskasse zugestellt werden. Nach dieser Frist, ist die Weiterversicherung nicht mehr möglich;
- die Versicherung kann nur auf schriftliche Anfrage hin, gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben, weitergeführt werden;
- der vollständige Lohn ist beitragspflichtig, inklusive im Ausland ausbezahlten Entschädigungen.
Es ist möglich, mit dem Einverständnis des Arbeitgebers, die Versicherung mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats, zu kündigen.
Es ist dem Schweizer Arbeitgeber, welcher einen Mitarbeiter ins Ausland entsendet, empfohlen, sich beim Versicherten über Begleitpersonen seiner Familie, die ihn ins Ausland begleiten, zu erkundigen, um ihn über die Möglichkeiten der Weiterversicherung der Familienangehörigen (Ehepartner und Kind/er) beim Schweizer Sozialversicherungssystem zu informieren.
Freiwilliger Beitritt von Familienmitgliedern welche den Arbeitnehmer ins Ausland begleiten
Verheiratete oder durch eine eingetragene Partnerschaft verbundene Personen, welche im Ausland wohnen, können der obligatorischen Versicherung beitreten, mittels eines schriftlichen Antrages und zu folgenden Bedingungen :
- sie üben keine Erwerbstätigkeit aus;
- sie sind nicht als Ehegatten oder eingetragene Partner von Grenzgängern registriert;
- ihr Ehegatte oder eingetragener Partner ist erwerbstätig und versichert.
Der Antrag muss 6 Monate ab Abreisetag der Ausgleichskasse des Partners zugestellt werden. Nach dieser Frist ist die Versicherung unterbrochen. Sie wird erst am ersten Tag des Monats wieder aufgenommen, welcher der Anfrage folgt.
Für Kinder und Jugendliche, welche ihren Eltern in ein Land ausserhalb der Europäischen Union oder der EFTA folgen, ist es empfohlen, sie fakultativ bei der AHV zu versichern (siehe folgenden Abschnitt). Dies hilft zu verhindern, dass Beitragslücken am Anfang der AHV/IV-Versicherungslaufbahn entstehen, sollten sie, über das Jahr hinaus, welches ihrem 20. Altersjahr folgt, mit ihren Eltern im Ausland bleiben (Beginn der obligatorischen Beitragspflicht ab dem 1. Januar folgend auf den 20. Geburtstag).
Fakultative Versicherung
Um Beitragslücken zu verhindern, können Arbeitnehmer und deren Familienangehörige mit Schweizer und EU/EFTA-Nationalität, unter bestimmten Bedingungen, der fakultativen Versicherung beitreten, insbesondere wenn sie während den letzten 5 Jahre vor ihrer Abreise versichert waren. Bei Minderjährigen und nicht erwerbstätigen verheirateten Personen, die von der Beitragspflicht ausgenommen sind, gelten die Wohnsitzjahre als Versicherungsjahre. Der Beitrittsantrag ist für jedes Familienmitglied individuell und muss innert Jahresfrist nach Ausscheiden aus der obligatorischen AHV eingereicht werden.
Vorgehen
Unser Online-Dienst erlaubt unseren Mitgliedern, welche mit der internationalen Mobilität konfrontiert sind, sich auf einfache und schnelle Art auf dem eidgenössischen Portal anzumelden und online folgende Handlungen vorzunehmen :
- Entsendungsantrag / Expatriierung;
- Verlängerung.
ALPS ist eine offizielle Plattform, welche dem Mitglied erlaubt :
- einen globalen Überblick der Dossiers für eine bessere Verwaltung zu haben;
- automatisch, binnen kürzester Frist alle Dokumente online erhalten.
Formulare
Dokument | Version DE | Version FR | Version IT | Version EN | |
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EXPAT Antrag auf Entsendung, Entsendungsverlängerung oder langfristige Entsendung | EXPAT Antrag auf Entsendung, Entsendungsverlängerung oder langfristige Entsendung DE FR IT EN | ||||
EXPAT Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei Mehrfachtätigkeit | EXPAT Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei Mehrfachtätigkeit DE FR IT | ||||
Merkblatt 10.01 - Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen | Merkblatt 10.01 - Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen DE FR IT | ||||
Merkblatt 10.02 - Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung | Merkblatt 10.02 - Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung DE FR IT EN | ||||
Merkblatt 10.03 - Informationen für Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat | Merkblatt 10.03 - Informationen für Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat DE FR IT EN |