Beitragspflicht und Beiträgssätze
Arbeitnehmer und Versicherte
- Versicherungsausweis und Individuelles Beitragskonto AHV
- Beitragspflicht und Beiträgssätze
- Mutterschaftsentschädigung MSE
- Zulage für den anderen Elternteil
- Erwerbsausfallentschädigung EO
- Betreuungsentschädigung
- Adoptionszulage
- Familienzulagen
- Erwerbstätigkeit im Ausland
- Bei Invalidität oder Todesfall
- Vorbereitung auf die Pensionierung
- AHV21
- Beiträge Nichterwerbstätige
- Was ist zu tun bei Zivilstandsänderung
Beitragspflicht
Alle Personen, die in der Schweiz einen unselbständigen oder selbständigen Erwerb ausüben oder ihren Wohnsitz hier haben, müssen AHV/IV/EO-Beiträge bezahlen.
Erwerbstätige Personen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig.
Somit sind die Jugendlichen, welche im Jahre 2006 geboren sind, verpflichtet, ab dem 1. Januar 2024 Beiträge zu entrichten.
Nichterwerbstätige sind ab dem 1. Januar des Jahres, das der Vollendung des 20. Altersjahres folgt, beitragspflichtig.
Nichterwerbstätige Personen, deren Ehegatte im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens den doppelten Beitrag (d.h. CHF 1'028.-) entrichtet, ist von der Beitragspflicht enthoben.
Beitragserhebung auf geringfügige Löhne
Wenn der massgebende Lohn nicht CHF 2‘300.- pro Jahr und Arbeitgeber übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Diese Regelung findet keine Anwendung bei privaten Hausangestellten und Personen, die im künstlerischen Bereich tätig sind. Zudem gelten Arbeiten im häuslichen Dienst (z.B. Haushaltshilfe, Kinderbetreuung, usw.) von Jugendlichen unter 25 Jahren nicht als beitragspflichtig, sofern das Einkommen CHF 750.- pro Jahr und pro Arbeitgeber nicht übersteigt.
Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht endet mit Erreichen des Referenzalters. Dieses wird 2024 für Frauen auf 64 Jahre und für Männer auf 65 Jahre festgelegt.
Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, haben einen Freibetrag von CHF 16'800 pro Jahr, auf den keine AHV/IV/EO-Beiträge erhoben werden. Sie haben ab dem 1. Januar 2024 die Möglichkeit zu wählen, ob dieser Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Angestellte müssen ihre Entscheidung, auf den Freibetrag zu verzichten, ihrem Arbeitgeber mitteilen, und Selbstständige müssen ihre Ausgleichskasse darüber informieren.
Beitragsätze ab dem 1. Januar 2024
Als beitragspflichtiges Einkommen gelten prinzipiell alle, vom Arbeitgeber erhaltenen Vergütungen und Leistungen. Er ist Schuldner der Gesamtheit beider Teile. Die Einkommen, welchen die Beiträge abgezogen wurden, werden im individuellen Konto des Versicherten erfasst.
Total | Arbeitgeber | Arbeitnehmer | |
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AHV / IV / EO | 10.60 % | 5.30 % | 5.30 % |
Arbeitslosenversicherung bis CHF 148'200.- des Bruttolohnes |
2.20 % | 1.10 % | 1.10 % |
Merkblätter
Dokument | Version DE | Version FR | Version IT | Version EN | |
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Merkblatt 02.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO | Merkblatt 02.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO DE FR IT EN | ||||
Merkblatt 02.03 - Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO | Merkblatt 02.03 - Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO DE FR IT EN | ||||
Merkblatt 02.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen | Merkblatt 02.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen DE FR IT | ||||
Merkblatt 02.08 - Beiträge an die Arbeitslosenversicherung | Merkblatt 02.08 - Beiträge an die Arbeitslosenversicherung DE FR IT | ||||
Merkblatt 02.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung | Merkblatt 02.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung DE FR IT | ||||
Merkblatt 02.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO | Merkblatt 02.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO DE FR IT EN | ||||
Merkblatt 06.05 - Obligatorische Unfallversicherung UVG | Merkblatt 06.05 - Obligatorische Unfallversicherung UVG DE FR IT | ||||
Merkblatt 06.06 - Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG | Merkblatt 06.06 - Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG DE FR IT |