Ende der obligatorischen Meldeflicht der neuen Mitarbeiter

Ab dem 1. Juni 2016 sind die Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, die neuen Mitarbeiter innert 30 Tagen nach Arbeitsantritt bei der Ausgleichskasse anzumelden. Dies gemäss der Motion, welche im Dezember 2015 von der Bundesversammlung angenommen wurde, zwecks administrativer Entlastung der Arbeitnehmer.

Durch diese Änderung des Artikels 136 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) entfällt der bisher zuhanden des Versicherten ausgestellte Versicherungsnachweis, womit der Anschluss bei der AHV-Ausgleichskasse bestätigt wurde.

Der Arbeitgeber muss jedoch jederzeit in der Lage sein, den neuen Mitarbeiter ohne Zweifel während seiner Anstellung identifizieren zu können, um ihn spätestens beim Ausfüllen der Lohnbescheinigungen vom Vorjahr, anmelden zu können.

Trotzdem empfiehlt unsere Kasse, weiterhin systematisch die Anmeldungen der neuen Mitarbeiter fortzuführen. Eine verbindliche Massnahme um die obligatorischen Leistungen wie die Familienzulagen und Erwerbsausfallentschädigungen für Mutterschaftsentschädigung und Militärdienst beanspruchen zu können.

Ausserdem wird in naher Zukunft eine neue Version unseres Online-Dienstes (FER CIFA-Pass) zur Verfügung gestellt. Diese ermöglicht dem Arbeitgeber einen klaren Überblick über seine Mitarbeiter, das Bearbeiten von Ein- und Austritten von Mitarbeitern, das Erfassen verschiedener Anträge betreffend der gemeldeten Arbeitnehmern, sowie eine Zeiteinsparung beim Erstellen der jährlichen Lohnbescheinigungen mit aktualisierten Daten.

Aus diesen Gründen empfehlen wir Ihnen, weiterhin die Anmeldungen regelmässig auszuführen.

Selbstverständlich halten wir uns für alle Fragen bezüglich dieser Gesetzesänderung zu Ihrer Verfügung.

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