AHV21
Arbeitnehmer und Versicherte
- Versicherungsausweis und Individuelles Beitragskonto AHV
- Beitragspflicht und Beiträgssätze
- Mutterschaftsentschädigung MSE
- Zulage für den anderen Elternteil
- Erwerbsausfallentschädigung EO
- Betreuungsentschädigung
- Adoptionszulage
- Familienzulagen
- Erwerbstätigkeit im Ausland
- Bei Invalidität oder Todesfall
- Vorbereitung auf die Pensionierung
- AHV21
- Beiträge Nichterwerbstätige
- Was ist zu tun bei Zivilstandsänderung
Die Stabilisierung der AHV (AHV 21) wurde am 25. September 2022 von Volk und Ständen angenommen. Die Änderungen im Zusammenhang mit dieser Reform werden ab dem 1. Januar 2024 schrittweise eingeführt.
Die Änderungen, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten, finden Sie unter der Seite ″Vorbereitung auf die Pensionierung″. Eine Erklärung der Reformentwicklung der nächsten Jahre finden Sie jedoch weiter unten.
Erhöhung des Rentenalters für Frauen
Wie wird das Referenzalter für Frauen angehoben?
Die Anhebung des Referenzalters wird ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform beginnen. Für das Jahr 2024 bleibt das Referenzalter für Frauen bei 64 Jahren. Dieses wird ab dem 1. Januar 2025 schrittweise von 64 auf 65 Jahre angehoben. Ab 2028 wird das Referenzalter für alle gleich sein.
Im Jahr | Referenzalter für Frauen | Jahrgang |
---|---|---|
2024 | 64 Jahre | 1960 |
2025 | 64 Jahre und 3 Monate | 1961 |
2026 | 64 Jahre und 6 Monate | 1962 |
2027 | 64 Jahre und 9 Monate | 1963 |
2028 | 65 Jahre | 1964 |
Sie haben die Möglichkeit, Ihr Referenzalter zu berechnen, indem Sie den folgenden Link klicken: www.bsv.admin.ch
Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration
Welche Personen gehören zur Übergangsgeneration?
Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren sind, gehören zur Übergangsgeneration und können Ausgleichsmassnahmen in Anspruch nehmen.
Welche Ausgleichsmassnahmen gibt es für Frauen der Übergangsgeneration?
Es gibt zwei Arten von Ausgleichsmassnahmen, die die Auswirkungen der Anhebung des Referenzalters abfedern sollen:
- Für Frauen, die ihre Altersrente ab dem Referenzalter beziehen: Ein Zuschlag wird jeden Monat zum Rentenbetrag hinzugefügt
- Für Frauen, die ihre Altersrente vorbeziehen: Tiefere Kürzungssätze
Was ist der AHV-Rentenzuschlag?
Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren sind (Übergangsgeneration) und ihre Rente nicht vorbeziehen, haben Anspruch auf einen monatlichen Rentenzuschlag. Die Höhe des Zuschlags hängt vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab, das dann nach dem Jahrgang der Frau abgestuft wird. Er wird zwischen CHF 12.50 und CHF 160.-- pro Monat für Frauen mit voller Beitragsdauer betragen.
Ab welchem Zeitpunkt kann die Rente für Frauen der Übergangsgeneration vorbezogen werden?
Frauen der Übergangsgeneration haben weiterhin die Möglichkeit, den Rentenbezug auf 62 Jahre vorzubeziehen. Die bis zum 31. Dezember 2024 vorbezogenen Renten werden mit den derzeit geltenden Kürzungssätzen berechnet (6.8% für 1 Jahr und 13.6% für 2 Jahre). Ab dem 1. Januar 2025 gelten die tieferen Kürzungssätze.
Wie erhalte ich weitere Informationen?
Versicherte, welche eine Berechnung ihrer zukünftigen Altersrente wünschen, haben die Möglichkeit, einen Antrag für eine Rentenvorausberechnung auszufüllen. Sie finden das Formular unten.
Weitere Informationen sind auch auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen verfügbar: www.bsv.admin.ch.
Erklärvideo zur Stabilisierung der AHV (AHV 21)
Formulare
Dokument | Version DE | Version FR | Version IT | Version EN | |
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AHV Antrag für die einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter | AHV Antrag für die einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter DE FR IT EN | ||||
AHV Antrag für eine Rentenvorausberechnung | AHV Antrag für eine Rentenvorausberechnung DE FR IT EN | ||||
AHV Antrag für eine Rentenvorausberechnung für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter | AHV Antrag für eine Rentenvorausberechnung für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter DE FR IT EN | ||||
AHV Stabilisierung der AHV (AHV 21) - Was ändert? | AHV Stabilisierung der AHV (AHV 21) - Was ändert? DE FR IT | ||||
Merkblatt 03.08 - Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter | Merkblatt 03.08 - Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter DE FR IT EN |