COVID-19 – Massnahmen im Zusammenhang mit den AHV Beiträgen

Coronavirus: Massnahmen im Zusammenhang mit den AHV Beiträgen
Trotz der allgemein vorherrschenden Situation bleiben sämtliche AHV-Beiträge uneingeschränkt geschuldet.

Jedoch hat der Bundesrat am 20. März 2020 verschiedene Massnahmen ergriffen in Bezug auf die Zahlungsfristen sowie der Verzugszinsen welche wie folgt aussehen :

  • Ab sofort und vorläufig bis Ende Juni 2020 gilt ein Mahnungsaufschub für Beitragsforderungen ;
  • Die Betreibungsverfahren sind seit dem 19. März, bis zum 19. April generell ausgesetzt ;
  • In Ergänzung zur genannten Massnahme wird für sämtliche Beitragsforderungen ab dem 21. März und bis am 30. Juni 2020 ein Verzugszins von 0% berechnet ;
  • die Verzugszinsen für im Zusammenhang mit der aktuellen Krise gewährte Zahlungsaufschübe gemäss Artikel 34b AHVV bis am 20. September 2020 zu sistieren.

Wir empfehlen Ihnen Ihre Akontozahlungen bei einer wesentlichen Abnahme der Lohnsumme und/oder dem Einkommen aus Ihrer Aktivität als Selbständiger anzupassen.

Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat keinen Einfluss auf die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge. Arbeitgeber müssen die Sozialversicherungsbeiträge bei Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entsprechend der normalen Arbeitszeit, also auf 100 % des Lohnes, bezahlen. Die Arbeitslosenkasse erstattet Ihnen Ihre Anteile der Beiträge an die AHV, IV, EO und ALV mit der Auszahlung der Entschädigung zurück.

Für allfällige Fragen in diesem Zusammenhang, bitten wir Sie uns per Telefon zu kontaktieren auf folgender Nummer 026 350 33 76 oder per email auf  cotisations@cifa.ch.

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