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Geringfügiger Lohn - Anpassung des Grenzbetrags auf CHF 2'500.-
Der Grenzbetrag des Lohns, auf dem die Sozialversicherungsbeiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben werden, wurde ab dem 1. Januar 2025 von CHF 2'300 auf CHF 2'500 angehoben (Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 34d).
Wenn der massgebende AHV-Lohn CHF 2'500 pro Jahr und Arbeitgeber nicht übersteigt, werden die Sozialversicherungsbeiträge nur erhoben, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich verlangt.
Diese Besonderheit gilt nicht für Personen, die in Privathaushalten beschäftigt sind und für Arbeitnehmer, die in künstlerischen Bereichen tätig sind. In diesen Fällen besteht die Beitragspflicht auf dem gesamten Lohn.
Einkünfte, welche Jugendliche unter 25 Jahren in einem Privathaushalt erzielen, z.B. für Kinderbetreuung, sind erst ab einem Betrag von CHF 750 pro Jahr und Arbeitgeber beitragspflichtig.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt 2.04 über die Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen.
Freundliche Grüsse
Ihre AHV-Ausgleichskasse FER CIFA 106