Grenzüberschreitende Telearbeit in der Beziehung zur EU/EFTA - Neu ab dem 1. Juli 2023

Was ist ab 01.07.2023 sozialversicherungsrechtlich zu beachten

Weniger als 25 % der Arbeitszeit als Telearbeit im Wohnsitzstaat 
      => versicherter Arbeitnehmer im Beschäftigungsstaat sozialversichert

Zwischen 25% und 49,9% der Arbeitszeit in Telearbeit im Wohnsitzstaat
      => versicherter Arbeitnehmer im Beschäftigungsstaat sozialversichert
      => der Arbeitgeber muss einen Antrag bei seiner AHV-Kasse stellen und ein Formular A1 erhalten

Mehr als 50 % der Arbeitszeit als Telearbeit im Wohnsitzstaat
      => versicherter Arbeitnehmer im Wohnsitzstaat sozialversichert


Multilaterale Vereinbarung ab dem 1. Juli 2023

Seit der Coronavirus-Pandemie wurden die EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens in Bezug auf grenzüberschreitende Telearbeit flexibel angewandt. Diese Sonderregelung ist bis zum 30. Juni 2023 befristet und wird nicht verlängert.

Die Schweiz hat vor kurzem eine multilaterale Vereinbarung unterzeichnet, welche die Telearbeit für in bestimmten EU- oder EFTA-Staaten wohnende Personen erleichtert. Die Vereinbarung ist ab dem 1. Juli 2023 anwendbar.

Bei Personen, die in dem Staat arbeiten, in dem sich auch der Sitz des Arbeitgebers befindet, und die weniger als 49.9% grenzüberschreitende Telearbeit im Wohnstaat leisten, verbleibt gemäss dieser multilateralen Vereinbarung die Zuständigkeit für die Sozialversicherungen im Staat des Arbeitgebersitzes. 

Damit die Vereinbarung anwendbar ist, müssen sowohl der Arbeitgeberstaat als auch der Wohnstaat des Arbeitnehmers die Vereinbarung unterzeichnet haben.

Sie ist nicht anwendbar auf 

  • Personen, die neben der Telearbeit im Wohnstaat dort zusätzlich gewöhnlich eine andere Tätigkeit ausüben, auch wenn dieser die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet hat; 
  • Personen, die gewöhnlich neben der Telearbeit im Wohnstaat in einem weiteren EU- bzw. EFTA-Staat eine Tätigkeit ausüben; 
  • Personen, die neben der Tätigkeit für ihren Schweizer Arbeitgeber noch für einen Arbeitgeber in der EU bzw. in einem EFTA-Staat arbeiten; 
  • Selbstständigerwerbende. 

Die Vereinbarung gilt für grenzüberschreitende Telearbeit zwischen 25% und 49.9% der Gesamtarbeitszeit. Für grenzüberschreitende Telearbeit unter 25% - auch wenn die Telearbeit in einem Staat erfolgt, welcher die Vereinbarung unterzeichnet hat - gelten ab dem 1. Juli 2023 wieder die ordentlichen Regeln und Verfahren (Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften durch den Wohnstaat). Dasselbe gilt für Fälle mit grenzüberschreitender Telearbeit in einem Staat, welcher die multilaterale Vereinbarung nicht unterzeichnet hat.

Damit die Vereinbarung Anwendung findet, muss im Arbeitgeberstaat ein Antrag gestellt werden. Der Arbeitgeber in der Schweiz kann den Antrag im Informationssystem ALPS selber erfassen und ihn einreichen. Hierfür steht ab dem 1. Juli 2023 ein neuer Geschäftsfall «grenz-überschreitende Telearbeit» zur Verfügung. 

Die Bescheinigung A1 ist auf drei Jahre limitiert. Sofern sich der Sachverhalt nicht geändert hat, kann der Arbeitgeber aber erneut einen Antrag einreichen und eine neue Bescheinigung verlangen. Die Bescheinigung ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Antrags gültig, kann aber bis zu drei Monaten rückwirkend ausgestellt werden. 

Im Rahmen einer Übergangsregelung ist zudem für Anträge, die bis Ende Juni 2024 eingereicht werden, eine rückwirkende Ausstellung per 1. Juli 2023 möglich. Es ist deshalb nicht nötig, den Antrag sofort am 1. Juli 2023 einzureichen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des BSV.


Kontakt

Abteilung Beiträge  
Telefon 026 552 66 70
E-Mail cotisations@cifa.ch