Änderung des Erwerbsersatzgesetzes

Das Parlament hat die Änderung des Erwerbersatzgesetzes (EOG) über die Gewährung zusätzlicher Taggelder (Mutterschafts- oder Vaterschaftsentschädigung) im Falle des Todes eines Elternteils und durch die redaktionelle Anpassung in Bezug auf die Vaterschaftsentschädigung, angenommen. 

Verlängerung der Entschädigungsansprüche im Todesfall der Mutter

Verstirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während den 97 Tagen danach, so hat der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter, zusätzlich zu den 14 Tagen Vaterschaftsentschädigung, Anspruch auf 14 Wochen entschädigten Urlaub. Der Anspruch entsteht dabei am Tag nach dem Tod und der Urlaub ist am Stück zu beziehen. Der Urlaub endet vorzeitig, wenn der Vater oder die Ehefrau der Mutter wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.

Verlängerung des Anspruchs im Todesfall des Vaters oder der Ehefrau der Mutter

Im Falle des Todes des Vaters oder der Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes hat die Mutter Anspruch auf 14 Taggelder zusätzlich zu den 98 Tagen Mutterschaftsurlaub. Der Anspruch entsteht dabei am Tag nach dem Tod und muss innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Monaten bezogen werden. 
Die Mutter muss zuerst die 98 gewöhnlichen Taggelder des Mutterschaftsurlaubs ununterbrochen beziehen. Erst danach kann sie die zusätzlichen 14 Taggelder beziehen. Dieser Urlaub kann am Stück, wochen- oder tageweise bezogen werden. Wird der Urlaub wochenweise bezogen, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet. Bezieht die Mutter ihren Urlaub tageweise, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.

Redaktionelle Anpassungen

Seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Vorlage Ehe für alle am 1. Juli 2022 hat auch die Ehefrau der Mutter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung. Aus diesem Grund wurden redaktionelle Anpassungen in Bezug auf die Vaterschaftsentschädigung vorgenommen. So wird im Gesetz sowie in der Verordnung der Begriff "Vaterschaftsurlaub" durch den Begriff "Urlaub des andern Elternteils" ersetzt, die "Vaterschaftsentschädigung" wird zur "Entschädigung für den andern Elternteil". 

Unsere Abteilung für Leistungen steht Ihnen für zusätzliche Auskünfte gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse
Ihre AHV-Auslgeichskasse FER CIFA 106.2

Kontakt
Abteilung Leistungen 026 552 66 80 prestations@cifa.ch